SL-Veranstaltungen zur Förderung der Primärprävention e.V.
Austausch - Beratung - Bildung - Information - Selbsthilfe - Flensburg - Nordfriesland - Schleswig-FL
geschlechtliche, sexuelle und romantische Vielfalt - sexuelle Gesundheit - Selbstbestimmung

Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SL-Veranstaltungen zur Förderung der Primärprävention“. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen und erweitert nach der Eintragung seinen Namen um das Kürzel „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung
    1. des öffentlichen Gesundheitswesen, insbesondere die Verhinderung von HIV-Neuinfektionen und sexuell übertragbaren Infektionen (STI) durch Prävention sowie die Beratung zu HIV/Aids/STI und damit verbundenen Fragen und die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit HIV/Aids und ihren An- und Zugehörigen. Der besondere Schwerpunkt liegt auf dem Abbau der HIV-bedingten Diskriminierung,
    2. der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere die Unterstützung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans* und inter*geschlechtlichen Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Senior_innen und deren Angehörige durch Jugend-/Seniorenhilfe, Sozialarbeit, Verbandsarbeit, Aufklärung und Beratung und
    3. der Kunst. Sie umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden Kunst sowie der kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen.

Außerdem fördert der Verein die Bildung und Erziehung, indem er sich darum bemüht, die Allgemeinheit über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans*- und inter*geschlechtlichen Menschen (LSBTI) abzubauen und der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, dass homosexuelles und heterosexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen der einen menschlichen Sexualität sind.

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51-68 der AO).
    Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht insbesondere
    1. mittels Durchführung von oder Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen, Informationsveranstaltungen für LSBTI, HIV-infizierte oder an Aids erkrankte Menschen und deren An- und Zugehörige, Aufklärungsmaßnahmen z.B. in Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Berufsbildungszentren,
    2. durch Schulung und Weiterbildung von ehrenamtlich Tätigen,  Berater_innen, Gesprächsleiter_innen und Mitarbeiter_innen in Einrichtungen der Gesundheitspflege oder sozialen Betreuung,
    3. durch Einrichtung und Unterhaltung von oder Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen, Gesprächskreisen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
    4. durch Stellungnahmen zu sexualwissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen, sozialen, rechtlichen und politischen Fragen, die LSBTI, HIV-infizierte oder an Aids erkrankte Menschen betreffen,
    5. durch Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Vereinigungen, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen vergleichbarer Zielsetzung,
    6. durch Einwirkung auf die Öffentlichkeit und Entscheidungsträger_innen durch Aufklärungsarbeit im Sinne des Vereinszwecks mit Hilfe von Infoständen, öffentlichen Aktionen, Kundgebungen, Versammlungen und ähnlichem,
    7. durch Betreuung von Betroffenen und deren An- und Zugehörigen zur Verhinderung von Not, Isolation und Diskriminierung,
    8. durch Information über Präventions- und Behandlungsmethoden,
    9. durch Herausgabe von Publikationen und Verbreitung von Materialien zur Aufklärung über HIV, Aids und STI,
    10. durch die Unterstützung von Jugend- und Seniorengruppen speziell für LSBTI und das Angebot von Freizeithilfen für LSBTI Jugendliche und Senior_innen,
    11. durch Unterstützung von Selbsthilfeprojekten im Sinne des Vereinszwecks,
    12. durch die Bekämpfung der Diskriminierung Homo- und Trans*/Inter*sexueller Menschen und anderer Minderheiten im Sinne des Vereinszwecks. 
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

  2. Jeder Beschluss, der in das Vereinsregister eingetragen werden muss, ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
    Sofern das Finanzamt Bedenken wegen möglicher Auswirkungen auf den steuerrechtlichen Status des Vereins äußert, soll der Beschluss dem Registergericht zunächst nicht vorgelegt werden, sondern auf einer weiteren Mitgliederversammlung überprüft werden.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

  4. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur erfolgen, wenn allen Mitgliedern des Vereins mittels Rundschreiben der Auflösungs- bzw. Aufhebungsantrag und die Gründe hierfür bekannt gegeben werden.
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung der Kultur und Kommunikation in Flensburg e.V. (Volksbad), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützt.
    Der Aufnahmeantrag soll den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers enthalten.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Hierfür ist ein einstimmiges Votum aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder nötig.

  2. Alle Mitglieder haben Rede-, Stimm- und Antragsrecht.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes oder durch erlöschen der juristischen Person sowie durch Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt eines Mitglieds wird mit Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.

  3. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes worüber die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt. Ein solcher Antrag ist nur möglich, wenn das Mitglied grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
    Das Stimmrecht des Mitgliedes, dessen Ausschluss beantragt worden ist, ruht bei dieser Abstimmung.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt EUR 1,00 pro Jahr.

§ 6 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 

a)    die Mitgliederversammlung und

b)    der Vorstand.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 

a)    Wahl und Abberufung des Vorstandes

b)    Wahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers

c)    Wahl einer Versammlungsleiterin oder eines Versammlungsleiters sowie einer Protokollantin oder eines Protokollanten der Mitgliederversammlung

d)    Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüferin oder des Kassenprüfers

e)    Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes

f)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung oder Aufhebung des Vereins

g)    Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

h)    Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung

i)     Beschlussfassung über die Änderung des Mitgliedsbeitrages

j)     Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes

  1. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens einmal im Jahr schriftlich an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen Absendung der Einladungen und Versammlungstermin müssen mindestens zwei Wochen liegen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sie kann Gäste zulassen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung und Aufhebung des Vereins bedürfen der Einstimmigkeit aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  4. Abstimmungen sind offen, außer ein Mitglied stellt auf der Mitgliederversammlung einen Antrag auf geheime Abstimmung.
    Die Wahl des Vorstandes ist geheim.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss innerhalb von zwei Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn zwei Mitglieder oder zwei der Vorstandsmitglieder unter Vorlage der Tagesordnung dieses verlangen.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
    Satzungsänderungen und Beschlüsse müssen im Wortlaut aufgenommen werden.

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Reihe die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig.

  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verein allein. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch eine einfache Mehrheit der bestellten Vorstandsmitglieder vertreten. Die Kontovollmacht wird gesondert per Beschluss des Vorstandes geregelt.
  1. Der Vorstand beschließt frei über schriftlich gestellte Anträge auf Förderung nach Maßgabe der Satzung. Die Antragsstellerin oder der Antragssteller wird schriftlich über den Beschluss des Vorstandes benachrichtigt. Die Höhe der Förderung darf die Mittel des Vereins nicht übersteigen und die Erhaltung seiner Existenz nicht gefährden.

  2. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Amtsgerichts oder der Finanzbehörde erforderlich sind, selbst vorzunehmen. Diese Änderungen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen.

  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheiden während der Amtsperiode Vorstandsmitglieder oder die Kassenprüferin oder der Kassenprüfer aus, ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um zwei Mitglieder oder eine Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers selbst zu ergänzen.
    Die Amtszeit der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder bzw. Kassenprüfer besteht bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  4. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.

  5. Bei Beschluss der Mitgliederversammlung den Verein aufzulösen oder aufzuheben ist der Vorstand auch gleichzeitig der Liquidator des Vereins.

  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können und dürfen für Ihre Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der Pauschale des §3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) im Jahr erhalten, soweit es die finanziellen Möglichkeiten des Vereins erlauben. Dazu kann der Vorstand selbständig die Zahlung aussetzen.

§ 9 – Haushaltsplan

  1. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das Wirtschaftsjahr vor.

  2. Der Haushaltsplan muss enthalten:

    a) die Art und Höhe der voraussichtlichen Einnahmen
    b) die Art und Höhe der voraussichtlichen Ausgaben

c) die Art und Höhe der geplanten Rückstellungen

  1. Der Haushaltsplan soll enthalten:

    a) die Höhe der regelmäßig auszuschüttenden Überschüsse
    b) die Höhe der Rücklagen für Projekte des Vereinszweck.

  1. Der Überschuss ist aus den Einnahmen minus den Ausgaben und Rückstellungen zu ermitteln.

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